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Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand: Was Immobilienerben jetzt wissen sollten

Lesezeit: 2 minClaudia Mühlbauer

Das Bundesverfassungsgericht prüft am 12. Oktober zentrale Regeln der Erbschaftsteuer. Im Fokus stehen die Bewertung von Grundbesitz, persönliche Freibeträge und Steuersätze.

Moderne sanierte Einfamilienhäuser mit grüner Wiese im Vordergrund

Die Bayerische Staatsregierung hat beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle zur Erbschaftsteuer beantragt. Am 12. Oktober 2026 verhandelt Karlsruhe darüber, ob zentrale Regelungen zur Bewertung von Grundbesitz, zu Freibeträgen und zu Steuersätzen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Für Immobilienbesitzer:innen ist vor allem die Höhe der Freibeträge relevant. Kinder können von jedem Elternteil grundsätzlich 400.000 Euro steuerfrei erben. Dieser Betrag gilt bereits seit 2009, während sich die Immobilienpreise seitdem deutlich verändert haben. Der bundesweite Häuserpreisindex stieg von 54,4 Punkten im Jahr 2009 auf 100 im Jahr 2025.

Bayern argumentiert, dass die Freibeträge und Steuersätze nicht ausreichend an die Preisentwicklung angepasst wurden. Außerdem würden die regional unterschiedlichen Immobilienpreise nicht angemessen berücksichtigt. Das Land stellt zudem grundsätzlich infrage, ob der Bund für die betreffenden Regelungen überhaupt die notwendige Gesetzgebungskompetenz besitzt. Am 12. Oktober findet zunächst die mündliche Verhandlung statt, ein Urteil muss an diesem Tag jedoch noch nicht fallen.

Besondere Regeln bei geerbten Immobilien

Für Immobilienerb:innen ist die Bewertung des Hauses besonders wichtig: Liegt der tatsächliche Wert niedriger als der steuerlich angesetzte Wert, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 198 BewG ein geringerer Wert nachgewiesen werden. Dafür kommen etwa ein qualifiziertes Gutachten oder in bestimmten Fällen ein zeitnaher Verkaufspreis infrage.

Auch beim Familienheim gibt es eine wichtige Ausnahme: Kinder können das selbst genutzte Elternhaus unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erben. Die Steuerbefreiung gilt in diesem Fall für eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmetern. Außerdem müssen die Erb:innen das Haus grundsätzlich mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die häufig genannte Sechs-Monats-Frist für den Einzug dabei keine starre Grenze.

Wer bereits einen Erbschaftsteuerbescheid erhalten hat, sollte zudem die einmonatige Einspruchsfrist im Blick behalten. Bei mehreren Immobilien ist außerdem eine frühzeitige Nachfolgeplanung wichtig: Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Erbschaftsteuer zusammengerechnet. Eine rechtzeitige Planung kann deshalb helfen, die bestehenden Freibeträge bei der Vermögensübertragung besser zu nutzen.

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