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Bundesweite Solarpflicht ab 2027: Wer ist betroffen?

Lesezeit: 3 minClaudia Mühlbauer

Ab 2027 wird bundesweit die schrittweise Pflicht zur Solaranlage eingeführt. Welche Gebäude betroffen sind, regelt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz.

Solarmodule auf rotem Ziegeldach

Bisher gibt es eine Solarpflicht nur in einzelnen Bundesländern mit jeweils eigenen Regelungen und Vorgaben. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wird nun erstmals ein bundeseinheitlicher Rahmen geschaffen, der die Solarpflicht ab 2027 schrittweise auf verschiedene Gebäudearten ausweitet.

Die bundesweite Regelung ersetzt allerdings nicht die bestehenden Vorgaben der Länder. Nach § 106 Abs. 4 GModG können die Bundesländer weiterhin strengere Anforderungen an die Nutzung von Solarenergie stellen.

Neue Nichtwohngebäude machen den Anfang

Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Solarpflicht zunächst für neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie für neue Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern. Dazu zählen beispielsweise Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gewerbeimmobilien.

Ab 2028 wird die Regelung auf bestimmte Bestandsgebäude ausgeweitet. Dann müssen bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 Quadratmetern Nutzfläche nachträglich mit einer Solaranlage ausgestattet werden. Für private Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern gilt die Pflicht, wenn größere Änderungen am Gebäude nach § 36 GModG vorgenommen werden und eine Gesamtgebäudeberechnung nach § 38 GModG erfolgt.

Die Schwellenwerte für öffentliche Bestandsgebäude sinken anschließend weiter. Ab 2029 gilt die Pflicht für Gebäude mit mehr als 750 Quadratmetern Nutzfläche, ab 2031 für Gebäude mit mehr als 250 Quadratmetern.

Ab 2030 sind auch neue Wohngebäude betroffen

Für private Hausbauer:innen wird die Regelung ab 1. Januar 2030 relevant. Dann müssen auch neu errichtete Wohngebäude unabhängig von ihrer Größe mit einer Solaranlage ausgestattet werden. Gleichzeitig gilt die Solarpflicht für neu errichtete überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude angrenzen.

Für bestehende private Wohngebäude sieht das Gesetz hingegen keine allgemeine Pflicht zur nachträglichen Installation einer Solaranlage vor. Das gilt auch, wenn das Gebäude ein bestimmtes Alter erreicht oder modernisiert wird.

Mehrere Ausnahmen sind vorgesehen

Die Solarpflicht gilt nicht in jedem Fall. Nach § 106 Abs. 2 GModG entfällt sie, wenn die Installation einer Solaranlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften können einer Installation entgegenstehen.

Keine Solarpflicht besteht außerdem, wenn für das Gebäude die Gesamtenergieeffizienzpflicht nach § 40 Abs. 1 GModG greift. Ausgenommen sind zudem Bundesgebäude sowie bestimmte Liegenschaften der verbündeten Streitkräfte, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.

Bundesweite Regelung folgt auf jahrelange Debatte

Die Idee einer bundesweiten Solarpflicht ist nicht neu. Bereits im Juli 2021 sprach sich der damalige Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) für eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen auf öffentlichen und privaten Gebäuden aus. Im August 2021 brachte die Grünen-Fraktion einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Solaranlagen zur Stromerzeugung auf Gebäuden in den Bundestag ein. Auch im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung war eine bundesweite Solarpflicht vorgesehen.

Zusätzlichen Druck auf die Mitgliedstaaten schafft die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die im Mai 2024 verabschiedet wurde. Sie sieht unter anderem Vorgaben für Solaranlagen auf neu errichteten gewerblichen und öffentlichen Gebäuden ab 2026 vor.

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