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Energiepreise erhöht? Dieses Urteil könnte Verbraucher:innen helfen

Lesezeit: 2 minClaudia Mühlbauer

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt die Rechte von Kund:innen bei Energiepreiserhöhungen. Die Verbraucherzentrale begrüßt die Entscheidung.

Münzstapel und einzelne Münzen auf einem weißen Tisch vor einem weißen, verschwommenen Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die bisherige deutsche Regelung zu unwirksamen Preiserhöhungen bei Energieverträgen infrage gestellt. Kund:innen müssen solche Erhöhungen nach EU-Recht nicht allein deshalb akzeptieren, weil sie ihnen nicht innerhalb von drei Jahren widersprochen haben. Damit stellt sich der EuGH gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Für Eigenheimbesitzer:innen kann das insbesondere bei langfristigen Energieverträgen relevant sein. Die sogenannte Dreijahreslösung des BGH sah vor, dass Verbraucher:innen nach Ablauf von drei Jahren grundsätzlich kein Geld mehr wegen einer unwirksamen Preiserhöhung zurückfordern konnten, wenn sie diese nicht rechtzeitig beanstandet hatten. Laut EuGH ist diese Einschränkung mit EU-Recht nicht vereinbar.

Fernwärme-Streit aus Berlin führte zum EuGH-Urteil

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Rechtsstreit vor dem Kammergericht Berlin, in dessen Rahmen eine Gesellschaft von ihrem Fernwärmeversorger Geld zurückverlangt. Der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis war zwischen 2015 und 2020 jährlich angepasst worden. Im Jahr 2019 beanstandete die Gesellschaft die Preiserhöhungen.

Das Kammergericht hielt die zugrunde liegende Vertragsklausel für missbräuchlich. Gleichzeitig stellte sich die Frage, ob sich die Gesellschaft wegen der vom BGH entwickelten Dreijahreslösung überhaupt noch darauf berufen kann. Deshalb legte das Berliner Gericht die Frage dem EuGH vor.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass Verbraucher:innen nun sämtliche zu viel gezahlten Beträge zurückerhalten. Im konkreten Fall muss das Kammergericht Berlin entscheiden. Der EuGH stellte zudem klar, dass der Vertrag grundsätzlich weiterhin für beide Seiten bindend bleiben muss, wenn eine missbräuchliche Klausel daraus entfernt wird.

Verbraucherzentrale begrüßt die Entscheidung

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz begrüßte das Urteil. Sie habe die BGH-Rechtsprechung zur Dreijahreslösung bereits seit langem kritisch bewertet. Die Entscheidung aus Luxemburg erleichtere es Verbraucher:innen, gegen Preiserhöhungen vorzugehen, die auf unwirksamen Vertragsklauseln beruhen. Das gelte auch dann, wenn sie zunächst keinen Widerspruch eingelegt haben.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) verweist auf die Folgen für die Branche. Nach Einschätzung von Hauptgeschäftsführerin Kerstin Andreae zeigt das Urteil, „mit welchen rechtlichen Unsicherheiten Wärmenetzbetreiber zunehmend konfrontiert sind“. Sie fordert deshalb eine Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verträge.

Person mit gelb-schwarz gestreiften Socken wärmt die Füße an einem eingeschalteten Heizkörper, während sie auf einem Holzfußboden sitzt.
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