Strengere Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf
Käufer:innen müssen in Zukunft sorgfältiger und frühzeitig über anstehende Kosten und wichtige Umstände beim Immobilienkauf informiert werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil über Sanierungsarbeiten in Millionenhöhe, auf die eine Verkäuferin nicht ausreichend hingewiesen hatte.
Mit dem Urteil verschärft der BGH die Aufklärungspflicht von Immobilienverkäufer:innen. Demnach müssen alle wesentlichen Informationen, die für die Kaufentscheidung relevant sind, zu einem frühen Zeitpunkt den Käufer:innen transparent gemacht werden. Auch über Mängel und anstehende Sanierungskosten muss aufgeklärt werden. Unterlagen bloß digital zu hinterlegen, sei nicht ausreichend. Um welche Informationen es geht, sei vom Einzelfall abhängig, erklärte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner.
Verkäuferin hätte ungefragt aufklären müssen
Beim konkreten Fall ging es um den Kauf eines Gebäudekomplexes durch eine Firma. Den Hinweis, dass Sanierungsarbeiten in Höhe von 50 Millionen Euro anstehen, hatte die Verkäuferin erst kurz vor Vertragsabschluss digital hinterlegt, ohne die Mehrheitseignerin gezielt darauf hinzuweisen. Diese fühlte sich arglistig getäuscht und verweigerte die Zahlung.
Einzelfall gilt als richtungsweisend
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ändere die bisher gängige Praxis beim Immobilienverkauf: „Es genügt nicht, dass der Verkäufer alle relevanten Tatsachen jenseits von Sach- und Rechtsmängeln ungefiltert vor die Füße kippt. Vielmehr kann man die Entscheidung so verstehen, dass der Verkäufer ihn mit der Nase darauf stoßen muss“, äußerte sich Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer und Justiziar des Immobilienverbands Deutschland, zum Urteil.