Schonzeit vorbei: Was ab Oktober im Garten wieder erlaubt ist
Ab dem 1. Oktober dürfen Hecken und Sträucher wieder stärker zurückgeschnitten oder entfernt werden. Dabei gelten jedoch weiterhin naturschutzrechtliche und örtliche Vorgaben.
Am 30. September endet die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegte Schonzeit. Hausbesitzer:innen dürfen Hecken und Sträucher dann wieder stärker zurückschneiden. Während der Anfang März beginnenden Schutzzeit sind ein vollständiges Entfernen und radikale Rückschnitte grundsätzlich verboten. Dazu gehört auch das sogenannte „Auf-den-Stock-Setzen“, bei dem ein Gehölz bis wenige Zentimeter über dem Boden zurückgeschnitten wird. Schilf und Röhricht an Teichen oder Gewässern sind ebenfalls ausdrücklich geschützt.
Hinter der Regelung steht die Brut- und Setzzeit, denn Hecken und Sträucher dienen Vögeln und anderen Tieren als Nistplatz, Rückzugsort und Kinderstube. Verstöße können je nach Bundesland mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Einige Schnitte sind auch während der Schonzeit erlaubt
Erlaubt bleiben zwischen März und September schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen lediglich der frische Zuwachs entfernt wird. Werden Nester dabei zerstört oder Tiere erheblich gestört, kann allerdings auch ein solcher Schnitt unzulässig sein.
Eine Ausnahme kann bei Gefahren für die Verkehrssicherheit greifen. Drohen etwa nach einem Sturm Äste abzubrechen oder herabzufallen oder ganze Gehölze umzustürzen, kann ein Eingriff auch während der Schutzzeit zulässig sein. In solchen Fällen sollten Gartenbesitzer:innen Rücksprache mit der zuständigen Behörde halten.
Für Bäume gelten eigene Regeln
Zwar gilt § 39 BNatSchG bundesweit, doch ob er auf einen Baum im privaten Garten anwendbar ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Fläche als „gärtnerisch genutzte Grundfläche“ eingeordnet wird. Der Begriff ist im Gesetz nicht näher definiert und wird von Behörden teilweise unterschiedlich ausgelegt. Was erlaubt ist, unterscheidet sich deshalb je nach Bundesland und Gemeinde.
Hinzu kommt, dass Gemeinden Bäume durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen schützen können. Diese Regelungen legen unter anderem fest, ab welchem Stammumfang eine Fällung genehmigungspflichtig ist. Laut Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sind Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von etwa 60 bis 80 Zentimetern häufig geschützt.
Eine Ausnahmegenehmigung kann beispielsweise infrage kommen, wenn der Baum krank oder nicht mehr verkehrssicher ist oder einem zulässigen Bauvorhaben im Weg steht. Je nach örtlicher Regelung kann die Gemeinde eine Ersatzpflanzung verlangen. Auch der besondere Artenschutz bleibt unabhängig von einer kommunalen Baumschutzsatzung zu beachten.