Räumen, streuen, haften: Was für Hausbesitzer bei Glatteis gilt
Wenn der erste Schnee fällt, beginnt für Hausbesitzer:innen die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen. Was oft nach Nachbarschaftsroutine klingt, ist tatsächlich eine gesetzlich geregelte Verkehrssicherungspflicht. Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder – und im schlimmsten Fall hohe Schadensersatzforderungen.
Gesetzliche Grundlage: Verkehrssicherungspflicht und Satzungen
Die Schneeräumpflicht beruht auf der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Für Eigentümer:innen bedeutet das, dass sie Schnee und Eis auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück rechtzeitig beseitigen und so Gefahren für Passant:innen vermeiden müssen. Wer gegen diese Pflicht verstößt, kann bei einem Unfall gemäß § 823 BGB haftbar gemacht werden:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Die genauen Regeln, wann und wie oft geräumt werden muss, sind in den kommunalen Ortssatzungen festgelegt und können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. Üblicherweise gilt aber: Wer ein Grundstück besitzt, muss den angrenzenden Gehweg begehbar halten – unabhängig davon, ob das Haus vermietet oder selbst bewohnt ist.
Hausbesitzer:innen können die Schneeräumpflicht auf Mieter:innen übertragen, sofern das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wird. Dann sollte genau festgelegt werden, wer an welchen Tagen räumt und streut, um klare Verantwortlichkeiten zu schaffen. Alternativ können auch professionelle Winterdienste beauftragt werden. Die Kosten dafür können als Nebenkosten umgelegt werden. Wichtig bleibt in jedem Fall: Die Verantwortung bleibt bei den Eigentümer:innen. Sie müssen regelmäßig überprüfen, ob der Winterdienst tatsächlich und ausreichend durchgeführt wird.
Wann und wie oft geräumt werden muss
Die genauen Zeiten und Häufigkeiten für das Schneeräumen werden von jeder Gemeinde individuell festgelegt. Grundsätzlich gilt: Gehwege müssen tagsüber frei und begehbar sein, damit Passant:innen sicher unterwegs sind.
Tagsüber fallender Schnee ist nach Ende des Schneefalls zeitnah zu räumen.
Nachts gefallener Schnee muss üblicherweise morgens beseitigt werden.
Wenn bereits Eis oder Glätte vorhanden ist, muss der Gehweg sofort gestreut werden.
Wird nächtliches Glatteis erwartet, kann das vorsorgliche Streuen am Vorabend verlangt werden.
Diese Regelungen gelten beispielsweise in den folgenden Städten:
Berlin: Gehwege unverzüglich nach Schneefall-Ende räumen; bei längerem Schneefall in angemessenen Abständen. Schnee oder Glätte, die nach 20 Uhr entsteht, muss am Folgetag bis 7 Uhr (werktags) bzw. 9 Uhr (Sonn- und Feiertags) beseitigt werden. Bei Glätte sofort streuen.
Hamburg: Bei Schnee oder Glätte sofort räumen; fällt Schnee oder Glätte nach 20 Uhr, muss am Folgetag bis 8.30 Uhr (werktags) bzw. 9.30 Uhr (Sonn- und Feiertags) beseitigt sein.
Stuttgart: Räum- und Streupflicht werktags (Mo–Fr) 7–21 Uhr, samstags 8–21 Uhr, sonn- und feiertags 9–21 Uhr. Neuer Schneefall oder Glätte tagsüber muss unverzüglich bzw. wiederholt beseitigt werden. Nachts gefallener Schnee ist bis 7 Uhr (werktags), 8 Uhr (samstags) bzw. 9 Uhr (Sonn- und Feiertags) zu räumen.
Rostock: Gehweg täglich 7–20 Uhr frei halten. Schnee nach 20 Uhr muss werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonntags bis 9 Uhr geräumt werden.
Kiel: Schnee täglich bis 7 Uhr räumen, nach jedem Schneefall innerhalb einer Stunde. Eis werktags bis 7 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 8 Uhr. Neue glatte Flächen unverzüglich streuen. Räumpflicht endet um 20 Uhr.
Der Gehweg muss typischerweise so breit geräumt werden, dass zwei Personen bequem aneinander vorbeigehen können. In der Praxis heißt das mindestens 1 m, manche Gemeinden schreiben auch 1,50 m Breite vor. Bei Eckgrundstücken gilt die Pflicht für alle angrenzenden Wege. Existiert vor dem Grundstück kein Gehweg, muss stattdessen die Fläche zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn in üblicher Breite von Schnee und Eis befreit werden.
Der Schnee darf dabei nicht auf die Straße geschoben werden, sondern sollte am Rand des Gehwegs oder auf dem eigenen Grundstück gestapelt werden. Achten Sie außerdem darauf, dass Gullys frei bleiben, damit Schmelzwasser problemlos abfließen kann.
Streuen ja, aber bitte umweltfreundlich
Viele Städte verbieten Streusalz, da es Pflanzen, Tieren, Beton und dem Grundwasser schaden kann. Als umweltfreundliche Alternativen sind in solchen Fällen Sand, Splitt oder Granulat vorgeschrieben. In einigen Kommunen können Bürger:innen diese Streumaterialien sogar kostenlos an den Entsorgungsstellen abholen. Bei extremer Glätte können Städte das Streusalzverbot zeitweise aufheben. Das sollten Sie allerdings vorab bei der Stadtverwaltung in Erfahrung bringen. Nach Ende des Winters müssen die Rückstände in jedem Fall wieder von Gehwegen und Einfahrten entfernt werden.
Bei Verstößen: Haftung und Bußgelder
Wer nicht oder zu spät räumt, haftet für Unfälle auf glatten Gehwegen. Zivilrechtlich drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Zusätzlich kann die Gemeinde Bußgelder verhängen. In den einzelnen Bundesländern sieht der Bußgeldkatalog recht unterschiedliche Höhen bei verpasster Schneeräumpflicht vor:
Die Bußgelder werden allerdings selten voll ausgeschöpft. Meist liegen sie zwischen 50 und 200 Euro pro Verstoß.