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Neue Grenzwerte, alte Öfen: Warum der Austausch stockt

Lesezeit: 3 min Claudia Mühlbauer

Seit dem 1. Januar 2025 gelten verschärfte Emissionsvorgaben für Kaminöfen. Der Austausch der betroffenen Geräte kommt aber nur stockend voran.

Hund liegt auf dem Boden eines Wohnzimmers mit brennendem Kaminofen

Seit dem 1. Januar 2025 gelten strengere Emissionsgrenzwerte für Kaminöfen und Kamine. Doch ein Jahr nach Fristablauf wurden viele der betroffenen Geräte weder ausgetauscht noch nachgerüstet. Nach Angaben von Christian Fahrenkrug, Sprecher der Innung Nord für Ofen- und Luftheizungsbauer, betrifft das in Schleswig-Holstein etwa ein Viertel der rund 51.000 Feuerstätten, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert und zugelassen wurden. Diese Öfen könnten zwar weiterhin im Haus stehen bleiben, der Betrieb ist jedoch untersagt. Für sie gelten Höchstwerte von 0,15 Gramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas. Die Einhaltung prüft der zuständige Schornsteinfeger.

Noch ältere Öfen mit einem Alter von mehr als 30 Jahren mussten bereits bis 2021 außer Betrieb genommen oder modernisiert werden. Das Baujahr lässt sich in der Regel auf dem Typenschild auf der Rückseite des Ofens ablesen. Zusätzlich können Eigentümer:innen ihr Modell in der Online-Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) überprüfen.

Mit den verschärften Vorgaben will das Bundesumweltministerium die Feinstaubbelastung aus Holzöfen deutlich senken. Damit sollen sowohl die Gesundheit der Bevölkerung geschützt als auch Geruchsbelästigungen reduziert werden. Gleichzeitig erleichtern die niedrigeren Emissionen Städten und Kommunen die Einhaltung gesetzlicher Umweltauflagen.

Hohe Bußgelder drohen, doch Verstöße sind selten

Wer einen nicht regelkonformen Ofen dennoch weiter nutzt, riskiert empfindliche Strafen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor, sofern ein Schornsteinfeger den gesetzeswidrigen Betrieb nachweist. In der Praxis kommt es bislang jedoch kaum zu Verstößen. Paul Beeck vom Schornsteinfegerverband Schleswig-Holstein berichtet, dass in seinem Bezirk keine Zuwiderhandlungen festgestellt wurden. Viele Hausbesitzer:innen hätten ihre Öfen zum Stichtag stillgelegt und planten den Austausch erst später. Ein häufiger Grund: fehlende finanzielle Mittel. „Viele haben gewartet, bis das Geld für den Austausch da ist“, so Beeck.

In besonderen Situationen, etwa bei einem Heizungsausfall, ist ein zeitweiliger Betrieb weiterhin erlaubt. Zudem gelten Ausnahmen für bestimmte Feuerstätten, darunter Öfen, die einen Raum allein beheizen, offene Kamine, Kochherde sowie einige historische Modelle.

Austausch läuft schleppend – Kosten ab 2.000 Euro

Trotz der klaren Vorgaben kommt der Austausch nur langsam voran. Auch der HKI beobachtet eine gewisse Zurückhaltung. Zwar sei das Interesse an Holzheizungen grundsätzlich vorhanden, insbesondere vor dem Hintergrund einer unsicheren Energieversorgung. Gleichzeitig würden viele Haushalte aktuell größere Investitionen aufschieben. Ein neuer Kaminofen kostet laut HKI ab etwa 2.000 Euro, hinzu kommen Montage- und Anschlusskosten. Nach oben sind preislich kaum Grenzen gesetzt, wie Fahrenkrug betont.

Die Austauschregelung stößt bei manchen Ofenbesitzer:innen weiterhin auf Unverständnis. Viele könnten nicht nachvollziehen, warum funktionstüchtige und technisch gut erhaltene Öfen ersetzt werden müssen. Aus Sicht der Innung fehlt es noch immer an umfassender Aufklärung. Hinzu kommt eine allgemeine Investitionsunsicherheit. Laut Fahrenkrug stehen bei vielen Eigentümer:innen derzeit andere Maßnahmen im Vordergrund, etwa der geplante Wechsel von Gasheizungen zu Wärmepumpen.

Wer seinen bestehenden Kaminofen weiter nutzen möchte, kann ihn unter bestimmten Voraussetzungen nachrüsten. Dabei ist entscheidend, dass die Maßnahme dem „Stand der Technik“ zur Reduzierung von Staubemissionen entspricht, wie das Bundesumweltamt betont. Beim Einsatz sogenannter Staubabscheider sollten Eigentümer:innen darauf achten, dass der Hersteller einen nachgewiesenen Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent bestätigt. Nur dann gilt die Nachrüstung als zulässig.

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