Was besagt das neue Gesetz zum Bestellerprinzip?
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss dieser auch mindestens 50% der Maklerprovision tragen. Allerdings greift dieses Gesetz nur dann, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.
Was ändert sich jetzt für Hausverkäufer?
Das neue Gesetz zum Bestellerprinzip bedeutet eine Übertragung der bestehenden Regelungen für Mietwohnungen auf Eigentumswohnungen sowie Einfamilienhäuser. Haben Sie als Eigentümer Ihrer Immobilie einen Makler engagiert, müssen Sie nun bei erfolgreicher Vermittlung für die Hälfte der Maklerprovision aufkommen.
Das gilt jetzt für Verkäufer und Käufer von Immobilien:
- Engagieren Sie als Verkäufer einen Makler, sind Sie verpflichtet, mindestens die Hälfte der Maklerkosten zu bezahlen. Gleiches gilt für den Käufer, wenn er einen Makler beauftragt.
- Vereinbarungen mit dem Ziel, Maklerkosten auf eine andere Partei zu übertragen, können nur bis zu einem Betrag von maximal 50 Prozent der gesamten Maklercourtage erfolgen.
- Engagieren Käufer und Verkäufer den Makler, wird dieser als Interessenvertreter beider Parteien tätig. In diesem Fall wird die Maklercourtage automatisch zu gleichen Anteilen auf beide Parteien aufgeteilt.
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